5a. „Buy-sell back-Geschäft“ und „Sell-buy back-Geschäfte“ sind jene Geschä
fte, bei denen eine Gegenpartei Wertpapiere oder War
en oder garantierte Rechtsansprüche kauft oder
verkauft bzw. vereinbart, Wertpapiere oder Waren oder garantierte
Rechtsansprüche der gleichen Art zu einem bestimmten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu verkaufen oder rückzukaufen; dieses Geschäft ist ein „Buy-s
...[+++]ell back-Geschäft“ für die Gegenpartei, die Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche kauft, und ein „Sell-buy back-Geschäfte“ für die Gegenpartei, die diese verkauft; derartige „Buy-sell back-“ oder „Sell-buy back-Geschäfte“ werden weder von einem Pensionsgeschäft noch von einem umgekehrten Pensionsgeschäft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abdeckt;