Es könnte sich jedoch die Frage der Ungleichbehandlung von Herrn Albertini als
gewähltem Politiker stellen, da das Einreichen von Blanko-Änderungsanträgen als Aspekt der
Politik und des politischen Lebens angesehen werden kann und da – solange der endgültige Akt, auf den sie sich beziehen, nicht verabschiedet wurde – solche Änderungsanträge einfach verfahrensinterne Akte ohne Außenwirkung darstellen, insbesondere und vor allem vom strafrechtlichen Standpunkt aus, da das Einreichen solch
er Änderungsanträge eine „unmöglic ...[+++]he“ und auf jeden Fall nicht existente Straftat darstellt.