N
. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte infolge seiner Untersuchung nicht zu dem Schluss kommen konnte, dass die Kommission für die ordnungsgemäße Durchführung de
r Ex-post-UVP Sorge getragen hat; in der Erwägung, dass er den Fall dennoch abschloss, weil er der Ansicht war, dass seinerseits keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien, da das Verfahren noch andauerte und die Kommission mitgeteilt hatte, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren nur einstellen werde, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die österreichischen
...[+++] Behörden die notwendigen Maßnahmen ergriffen haben;