Weil aber die Mitgliedstaaten
zur Einhaltung des Unionsrechts, hier der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, verpflichtet sind, wird in d
iesem Vorschlag für einen Beschluss festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen bereits vor dem Inkrafttreten des vorgeschlagene Beschlusses ratifiziert haben, dem IMO-Generalsekr
etär eine Erklärung vorlegen müssen, mit der sie anerkennen, dass das Unionsrecht im Fall eines Konf
...[+++]likts in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang hat.