Bei anderen Fragen zum Anwendungsbereich ging es um die genaue Abgrenzung von Produkten, die auch unter andere Richtlinien der Gemeinschaft fallen könnten (z.
B. Tierarzneimittel oder kosmetische Mittel), oder darum, ob bestimmte in situ erzeugte Stoffe erfasst werden oder nicht. Es bestand allgemeine Übereinstimmung, dass Wirkstoffe, die auch Lebens- oder Futtermittel sind (z. B. Pfeffer als Abschreckmittel und Zucker oder Säfte als Lockmittel in Fallen), aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen we
...[+++]rden sollten.