In solchen Fällen würden diese Institute Kapitalinstrumente begeben müssen, um eine Sanierung zu erleichtern; daher sollte es zulässig sein, dass solche Institute, bei
denen die nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente in der Regel ausschließlich von Haltern von mit Stimmrechten verbundenen Instrumenten gehalten werden, ausnahmsweise nicht mit Stimmrechten verbun
...[+++]dene Instrumente auch an externe Anleger veräußern.