Der Staatssekretär hat in diesem Zusammenhang erklärt: « Der Staatssekretär verweist auf den Bericht zur Ordonnanz [D./E.]
(Dok. Nr. A-493/2 - 2008/2009, S. 23); der Autor dieser Ordonnanz hatte erklärt, dass die Grundlag
enordonnanz vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der auf den Haushalt, die Buchhaltung und die Kontrolle anwendbaren Bestimmungen in Artikel 103 § 2 Bestimmungen enthielt über Verfahren, an denen die Regionale Grundstücksregie beteiligt ist. Diese besitzt Grundstücke. Es besteht nicht die Absicht,
...[+++] dass sie Mietwohnungen führt. Wenn sie dies tut, wendet sie sich an die Wohnungsbaugesellschaft der Brüsseler Region oder an eine der Gesellschaften, die dazu befugt sind. Man kann also sagen, dass die Regionale Grundstücksregie ein Marktteilnehmer ist, der Grundstücke verwaltet, aber keine Wohnungen. Aus diesem Grund unterliegt sie nicht den gleichen Auflagen » (Parl. Dok., Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, 2012-2013, A-355/2, SS. 170-171).