Hierzu trägt sie drei ver
schiedene Argumente vor: Die Beihilfe sei Gegenstand einer bindenden Zusage gewesen, die vor dem Beitritt Irlands gegeben worden sei; die Beihilfe sei im Januar 1983 angemeldet worden und die Kommission habe erst im Jahr 2000 überhaupt erwogen, ein Verf
ahren einzuleiten; selbst wenn die Beihilfe als eine rechtswidrige Beihilfe anzusehen gewesen sei, habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass sie nur teilweise als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/99 (1) betrachtet werd
...[+++]en könne.