10. erinnert daran, dass nach künftigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Herstellung von Generika zulässig ist, wenn das Arzneimittel zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist, da
s für das Erzeugnis eine Zwangslizenz erteilt hat oder in dem kein Patent gilt, und unter der Voraussetzung, dass ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Gesundheitsbehörde
n dieses Drittlands vorliegt, und stellt fest, dass die Herstellung und die Ausfuhr von Generika durch alle WTO-Mitglieder unter diesen Umständen mit dem TRIPS-Übereinkomme
...[+++]n und der Erklärung von Doha über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit vereinbar ist;