Außerdem möchte das vorlegende Rechtsprechungsorgan vom Gerichtshof erfahren, ob die fragliche Bestimmung zu zwei anderen, nicht gerechtfertigten Behandlungsunterschieden führe zwischen einerseits den Parteien, die bereits am Strafverfahren beteiligt seien zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklagekammer die Nichtigkeit von regelwidrigen Handlungen verkünde, un
d den Parteien, die erst anschließend am Strafverfahren beteiligt seien, und andererseits zwischen Parteien, die an einem Strafverfahren beteiligt seien, in dem die Anklagekammer die Nichtigkeit von regelwidrigen Handlungen verkünde, und Parteien in einem Strafverfahren, in dem keine Nic
...[+++]htigkeit verkündet werde.