(4) Die Gewährleistung des An
legerschutzes macht nicht nur eine rechtzeitige Veröffentlichung der Insider-Informationen seitens der Emittenten erforderlich; vielmehr muss diese Veröffentlichung so schnell und so zeitgle
ich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten erfolgen, in denen der Emittent die Zulassung seiner Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten hat, und dies, um einen EU-weit gleichen Zugang der Anleger zu solchen Informationen sicherzustellen und Insider-
...[+++]Geschäfte zu verhindern.