die von Unternehmen, die Kredite durch Verbriefung in handelb
are Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln (Originatoren oder Sponsoren), zu erfüllenden Anforderungen, damit es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem 1. Januar 2011 begebe
ne Wertpapiere oder Instrumente dieser Art zu investieren, einschließlich Anforderungen, die sicherstellen, dass der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil ('net economic interest') zurückbehält, der
...[+++] in keinem Fall weniger als 5 % beträgt;