Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Union gelten, die alle diejenigen schützen, die in Kontakt mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten kommen,
und unbeschadet der besonderen Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (9), und der Unionsvorschriften über Produktgestaltung, insbesondere der Richtlinie 2009/125/EG
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