27. fordert, weiter zu prüfen, wie Normen des Kollis
ionsrechts geändert werden könnten; ist der Ansicht, dass eine Lösung sein könnte, das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Mehrheit der Geschädigten ihren Wohnsitz hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass es individuellen Geschädigten weiterhin freigestellt sein sollte, der Klage im kollektiven Rechtsschutz nicht beizutreten, sondern stattdessen entsprechend den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts gemäß den Verordnungen Brüssel I, Rom I und Rom II individuelle Entschädigung anzustreben
...[+++];