Art. 12 - In Kapitel III desselben Dekrets, eingefüg
t durch Artikel 10, wird ein Artikel 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12 - Es wird zu den von der Regierung bestimmten Bedingungen angenommen, dass folgende Unternehmen die Verpflichtungen nach Artikel 11 erfüllen: 1° das Unternehmen, das ein Energie- oder Umwelt-Managementsystem einführt, das gemäß den relevanten europäischen oder internationalen Normen von einem unabhängigen Organ zertifiziert wird, insofern das betreffende Managementsystem ein Energieaudit vorsieht, das die in dem Anhang aufgeführten Mindestkrit
...[+++]erien erfüllt; 2° das Unternehmen, das Vertragspartei einer Umweltvereinbarung im Sinne von Artikel D.82 des Umweltgesetzbuches ist betreffend die Senkung der spezifischen Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Energieeffizienz, das das durch die Umweltvereinbarung auferlegte Energieaudit auf angemessene Weise durchführt, insofern es die in dem Anhang aufgeführten Mindestkriterien erfüllt".