2. i
st davon überzeugt, dass es angebracht ist, den Geltungsbereich der Instrumente, die die Kommission einzusetzen gedenkt, und die Prüfung der Auswirkungen der vorg
enommenen Maßnahmen nicht auf die so genannten B2C-Beziehungen z
u beschränken, umso mehr als die Trennung von B2C und B2B ("Business to Business") keineswegs selbstverständlich ist und vielleicht auch nicht mit den Zielen einer einfachen, kohärenten Rechtsetzung und de
...[+++]r Rechtssicherheit vereinbar ist;