Die darin enthaltenen Beschwerdegründe betreffen zusammenfassend einen Verstoß gegen: - den Gleich
heitsgrundsatz, (1) indem klagende und beklagte Parteien gleich behandelt würden, während sie sich in wesentlich unterschiedlichen Situationen befänden, (2)
indem Parteien, die keinen Rechtsanwalt in Anspruch nähmen, nicht für die Verfahrensentschädigung in Frage kämen, (3) indem klagende Parteien unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob die beklagte Behörde, die obsiege, mit oder ohne Bei
...[+++]stand durch einen Rechtsanwalt aufgetreten sei, (4) indem juristische Personen nicht den Vorteil des weiterführenden juristischen Beistands und folglich ebenfalls nicht den Vorteil der Begrenzung der Verfahrensentschädigung zu Lasten einer Partei, die weiterführenden juristischen Beistand erhalte, genießen könnten, (5) indem klagende Parteien unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob der Staatsrat die angefochtene Norm für nichtig erkläre oder die Verwaltungsschleife anwende, und (6) indem in der angefochtenen Bestimmung nicht die unterschiedliche finanzielle Tragkraft der klagenden Parteien und der beklagten Behörden berücksichtigt werde, (7) und ebenfalls nicht die Situation von klagenden Parteien, die keinen weiterführenden juristischen Beistand in Anspruch nähmen, jedoch nicht die finanziellen Mittel besäßen, um einen Rechtsanwalt zu bezahlen; - das Recht auf gerichtliches Gehör, indem die Gefahr, die Verfahrensentschädigung zahlen zu müssen, eine zusätzliche Schwelle darstelle, um einen Verwaltungsakt anzufechten, und die Verfahren in Umweltangelegenheiten übermäßig verteuere, so dass gleichzeitig die Garantien, die im Aarhus-Übereinkommen und im Unionsrecht enthalten seien, die Stillhalteverpflichtung, die sich aus Artikel 23 der Verfassung ergebe, und das Eigentumsrecht verletzt würden; - die Vereinigungsfreiheit, indem Vereinigungen in ihrer Entscheidung, ohne Beistand eines Rechtsanwalts vor Gericht aufzutreten, eingeschränkt würden; - die Niederlassungsfreih ...