2. betont, dass die besonderen Bedürfnisse und Interessen der Ent
wicklungsländer mit niedrigem Einkommen und der am wenigsten entwickelten Länder bei d
en Verhandlungen in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen; hält eine genaue Begriffsbestimmung der Ent
wicklungsländer mit niedrigem Einkommen und der aufstrebenden Volkswirtschaften für notwendig; weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der differenzierten Sonderbehandlung
...[+++] wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen sein muss, sodass der unterschiedliche Stand der wirtschaftlichen Entwicklung der WTO-Mitglieder gemäß Ziffer 44 der Doha-Ministererklärung berücksichtigt wird; ist der Auffassung, dass aussagekräftige Bestimmungen zur differenzierten Sonderbehandlung präziser abgefasst werden, regelmäßig überprüft werden und zielgerichtet sein müssen, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder, die am meisten auf Unterstützung angewiesen sind, Rechnung zu tragen; lobt das Übereinkommen über Handelserleichterungen als Vorbild für die Operationalisierung des Grundsatzes der differenzierten Sonderbehandlung bei den Phasen der Umsetzung, und ist der Ansicht, dass es ein nützliches Vorbild für die Überarbeitung und Ausrichtung der Bestimmungen zur differenzierten Sonderbehandlung sein könnte;