19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder Katzen, die: 1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, 2. von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er die Angaben des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines Personalausweises übereinstimmen, 3. aus dem Ausland
stammen, insofern: der Minister festgestellt hat, dass: a) das die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes Hunde- und Katzenzüchtern mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen auferlegt, oder b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, d
...[+++]ie mit der Kontrolle des Wohlbefindens der Tiere in der Herkunftszuchtstätte beauftragt ist, hervorgeht, dass Letztere mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt.Art. 4 - § 1 - Eine Privatperson, wie in Art. 3bis § 2 Nr. 3 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes erwähnt, die nach Inkrafttreten des vorlie
genden Erlasses ein oder mehrere Säugetiere, die nicht
auf der in Anlage I festgelegten Liste aufgeführt sind, zu anderen als zu Erzeugungszwecken erwerben oder halten möchte, reicht vorab per Einschreiben bei dem für das Wohlbefinden de
r Tiere zuständigen Minister eine mit Gründen versehen
...[+++]e Antragsakte ein. Aus dieser Akte geht hervor, dass sie sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse der betreffenden Art gut informiert hat.