1. Ein Futtermittelzusatzstoff wird nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller für diese Zulassung gemäß den in Artikel 8 Absatz 4 festgelegten und auf die einzelnen Kategorien von Zusatzstoffen zugeschnittenen Leitlinien angemessen und ausreichend nachgewiesen hat, dass der Stoff bei Verwendung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung, mit der er zugelassen wird, den Bestimmungen des Absatzes 2 genügt und dass er mindestens eines der in Absatz 3 aufgeführten Merkmale aufweist.
1. begrüßt den innovativen und umfassenden politischen Rahmen der Kommission sowie das Aktionsprogramm für eine beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria, da sie kohärente Initiativen darstellen, die über traditionelle Strategien im Hinblick auf Gesundheit und Entwicklung im Kontext der Armutslinderung in den Entwicklungsländern hinausgehen; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zu schaffen, um wirksame Koordinierung zwischen den am Aktionsprogramm beteiligten Generaldirektionen zu gewährleisten;