Diese Maßnahmen können in dem gesamten durch die gemeinschaftliche Forschungspolitik erfassten Bereich von Wissenschaft und Technologie durchgeführt werden.
AC. in der Erwägung, dass die neue Politik darauf abzielen sollte, dass Emissionen, Ableitungen und Verluste gefährlicher Stoffe, wobei diese in die marine Umwelt gelangen, innerhalb einer Generation (d. h. bis 2020) aufhören; als gefährliche Stoffe sollen solche Stoffe gelten, die persistent, bioakkumulativ und toxisch sind oder aber äquivalente Wirkung haben; dies in Anlehnung an die Wasser-Rahmenrichtlinie sowie im Einklang mit Verpflichtungen, welche die Europäischen Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Foren eingegangen sind,