Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission im Falle des Nachweises pharmakologisch wirksamer Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) nicht für die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren zugelassen sind, oder von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in einer Menge, die die nach der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgelegte Höchstmenge überschreitet, im Rahmen des Schnellwarnsystems nach der Vero
rdnung (EG) Nr. 178/2002 zu informieren und regelmäßig Berichte über alle Untersuchungen vorzulegen, damit die Kommission über die erforderlichen Angaben
...[+++] verfügt, um zu entscheiden, ob diese einstweilige Maßnahme beizubehalten oder nach Maßgabe der unterbreiteten Informationen zu ändern ist.