1. « Verstösst Artikel 12 d
es Gesetzes vom 26. April 2007 über die Uberantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem darin nicht zwischen Verurteilten, die gemäss dem früheren Gesetz vom 9. April 1930 endgültig der Regierung überantwortet wurden und die nicht die zurzeit durch das Gesetz vom 26. April
2007 festgelegten Voraussetzungen für eine Uberantwortung an das Strafvollstreckungsgericht erfüllen, einerseits und Verurteilten, die gemäss dem früheren Gesetz vom 9. April 1930 endgültig der Regierung überantwortet wurden und die wohl die durch das
...[+++] Gesetz vom 26. April 2007 festgelegten Voraussetzungen für eine Uberantwortung an das Strafvollstreckungsgericht erfüllen, andererseits unterschieden wird?