In Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist nicht genau festgelegt, unter welchen Bedingungen eine staatliche Beihilfe, die in Form des für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gezahlten Preises gewährt wird, für mit dem Gemeinsamen Mark
t vereinbar erklärt werden kann. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass bei Entscheidungen darüber, ob derartige staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsa
men Markt vereinbar betrachtet werden können, die sich aus dem Vertrag, der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und der Entsc
...[+++]heidungspraxis der Kommission in anderen Bereichen als dem öffentlichen Verkehr ergebenden allgemeinen Grundsätze herangezogen werden sollten (16).