(7a) Da die negativen Ausw
irkungen im Bereich Umwelt und
Klima oftmals durch Handlungen in den Nachbarstaaten der Union herbeigeführt werden, sollte, um die Erfüllung strategischer Anforderungen
sicherzustellen und eine Beeinträchtigung der Umweltqualität zu vermeiden, den Regionen an den Außengrenzen der Union, den ÜLG sowie den Regionen in äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden; ferner ist zu berücksichtigen, dass die französischen Regionen in äuße
...[+++]rster Randlage von Natura 2000 aufgrund der Tatsache ausgeschlossen sind, dass in den Richtlinien 92/43/EG und 2009/147/EG die Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräume dieser Regionen weder berücksichtigt noch aufgeführt sind; Unter Berücksichtigung der „Botschaft von La Réunion“ vom Juli 2008 und der Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2011, in denen die Kommission und die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, ein gemeinsames Vorgehen beim Naturschutz im gesamten Gebiet der Union, auch in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der Mitgliedstaaten, zu fördern, sowie der Mitteilung der Kommission „Biologische Vielfalt – Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“, in der die Kommission zugesagt hat, die BEST-Initiative (Biodiversity and Ecosystem Services in Territories of European Overseas) auszuweiten und zu fördern, sollte in dieser Verordnung im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ ein spezifischer Schwerpunktbereich Biodiversität und die Ökodienstleistungen in den in Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage festgelegt werden und damit die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST, die 2011 eingeleitet wurde und sich als sehr erfolgreich erwiesen hat, konsolidiert werden; gemäß Artikel 58 des Beschlusses des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (Übersee-Assoziationsbeschluss)können überseeische Länder un ...