Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, betrifft der Vergleich, der dem Gerichtshof durch die beiden vorlegenden Richter unterbreitet wird, in diesem Fall nicht den Unter
schied zwischen den zwei Arten von Streitsachen, sondern den Behandlungsunterschied zwischen einerseits den juristischen Personen, denen durch gewisse besondere Gesetze ein Klagerecht in Bezug auf ein kollektives Interesse vor den ordentlichen Gerichten gewährt wird, und andererseits der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, die in der Auslegung von Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches durch diese Richter nicht ein gleiche
...[+++]s Klagerecht besäße, um ebenso wie die Erstgenannten die Grundfreiheiten der Rechtsuchenden zu verteidigen, die durch die Verfassung und die für Belgien verbindlichen internationalen Verträge anerkannt würden.