20. weist darauf hin, dass gemäß Artikel 5 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen Inhaber des Europäischen Abiturs an allen Universitäten der EU einen Antrag auf Zulassung stellen können
und über dieselben Rechte wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen, verfügen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, über die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu wachen, damit das Europäische Abitur in allen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt wird, und jegliche Diskriminierung der Schüler der Europäischen Schüler gegenüber den Inhabern eines nationalen Abiturs zu verhindern
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