Zwar ist richtig, dass der Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Pa
rlament 1004/97/(PD)GG vom 18. Oktober 1999, der auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten einsehbar ist, die Empfehlung an die Kommission enthält, spätestens vom 1. Juli 2000 an den Bewerbern der Auswahlverfahren auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren, und dass es in der von der Klägerin angeführten Pressemitteilung 15/2000 vom 31. Juli 2000, die auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten abrufbar ist, heißt, dass „[d]ie Kommission . der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, die im Juli 2000 wirks
...[+++]am geworden ist, zugestimmt [hat]“.