(b) die Erstattung der Kosten für Beförderung, für Unterbringung und für den Tagessatz, der an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die an den in Art. 20 genannten Gemeinschaftsmissionen, an gemeinsamen Zolloperationen, die durch oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, sowie an Schulungen und Ad-Hoc-Treffen und an den durch oder g
emeinsam mit der Kommission geplanten, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungssitzungen für behördliche Ermittlungen oder für operationelle Maßnahmen teilnehmen; Sofern die unter Buchstabe a) genannte permanente technische Infrastruktur im Rahmen der Zollzusammenarbeit na
...[+++]ch Titel VI des EU-Vertrages benutzt wird, sind die Kosten der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Beförderung und Unterbringung sowie der an sie zu zahlende Tagessatz von der Mitgliedstaaten zu tragen;