Wenn es einem Unternehmen nicht möglich ist, anhand der Bedingungen eines ein
gebetteten Derivats dessen beizulegenden Zeitwert verlässlich zu bemessen (z. B. weil das eingebettete Derivat auf einem Eigenkapitalinstrument basiert, bei dem in einem aktiven Markt für ein identisches Instrument keine Preisnotierung, d.h. ein Inputfaktor auf Stufe 1, besteht), dann entspricht der beizulegende Zeitwert des eingebetteten
Derivats der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des hybriden (zusamme
...[+++]ngesetzten) Finanzinstruments und dem beizulegenden Zeitwert des Basisvertrags.