17. erinnert an den Standpunkt des Europäischen Rates, der die Kommission angewiesen hat, dafür zu sorgen, dass der besonderen Situation von Regionen, die an Konvergenzregionen angrenzen, Rechnung getragen wird; hebt daher die Bedeutung eines ausgewogenen Vorgehens bei der Benennung sogenannter „A“- und „C“-Regionen hervor, um die Unterschiede bei der Beihilfeintensität zwischen Regionen unterschiedlicher Mitgliedstaaten, die eine gemeinsame Grenze haben, zu minimieren; ersucht die Kommission darum, dafür zu sorgen, dass für staatliche Beihilfen infrage kommenden Regionen, die an „A“-Gebiete eines anderen Landes angrenzen, Sonderzuweisungen in Form einer „C“-Abdeckung gewährt werden; ist der Ansicht, dass diese Zuweisungen in Abweichung
...[+++]von der allgemeinen Förderhöchstgrenze für die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Zuweisung zuvor festgelegter und nicht zuvor festgelegter „C“-Regionen bereitgestellt werden sollten; verweist mit Nachdruck darauf, dass die Differenz bei der Beihilfeintensität zwischen allen Kategorien von Regionen und allen Unternehmengrößen auf maximal 15 % begrenzt werden sollte;