4. A
uch wenn ein Abfall nicht in diesem Anhang als gefährlicher Abfall aufgeführt ist, oder wenn er in Teil 1, Liste B, aufgeführt ist, kann er unter besonderen Voraussetzungen als gefährlich eingestuft werden und unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 37 dieser Verordn
ung fallen, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG beschriebenen Eigenschaften aufweist, wobei für H3 bis H8, H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung zu berücksichtigen sin
...[+++]d, wie in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und in der Überschrift von Anhang III dieser Verordnung vorgesehen.