(1) Der Status des einer EU-Krisenbewältigungsoperation zugewiesenen US-Kontingents und insbesondere dessen Vorrechte und Immunitäten werden in dem Abkommen
über den Status der Mission ("Statusabkommen") geregelt, das zwischen der EU und dem Staat, in dem die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde, wobei Folgendes vorausgesetzt wird: a) Die Vereinigten Staaten erhalten Gelegenheit zur Prüfung des Statusabkommens, bevor sie über ihre Beteiligung an der Operation entscheiden, und b) ist zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Prüfung zu erfolgen hätte, kein
...[+++]Statusabkommen geschlossen, konsultieren die Vertragsparteien einander und verständigen sich auf eine geeignete alternative Vereinbarung über den Status des US-Kontingents, bevor dieses entsandt wird, unbeschadet der Gesamtverantwortung der EU für den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Gastland über den Status des EU-Personals und der EU-Einheiten.