I - Definitionen Artikel 1 - Im Sinne des v
orliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen: 1° allgemeine Naturkatastrophen: Naturereignisse außergewöhn
licher Art oder von nicht vorhersehbarer Heftigkeit, die schwere Schäden verursacht haben, und die den von der Regierung festgelegten Anerkennungskriterien entsprechen; 2° Eigentümer eines Gutes: derjenige, der zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe entweder Eigentümer, Miteigentümer oder bloßer Eigentümer, oder Inhaber eines Erbpacht- oder Erbbaurechts, oder Mieter
...[+++]oder Käufer eines Gutes ist, das Gegenstand eines Mietkauf- oder eines Teilzahlungskaufvertrags ist; 3° landwirtschaftliche und gartenbauliche Güter: gewerblich genutzte Maschinen, Werkzeuge, Einfriedungen und Grundstücke, Saatgut, Vieh, Tierbestände, Geflügel, Fische, Pflanzungen, Kulturen, Ernten und zu landwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Zwecken eingesetzte Produkte.