Art. 7
- Eine gründlichere technische Unterwegskontrolle wird unter Einsatz einer mobilen
Kontrolleinheit, in einer speziellen Einrichtung für Unterwegs
kontrollen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, bestimmt wird, oder in einer zugelassenen technischen Prüfstelle gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische
Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der
Kontrolle der in Verkehr gebrachten Fa
...[+++]hrzeuge beauftragt sind, durchgeführt.