Da ozonabbauende Stoffe, die zur Verwendung als Ausgangs
stoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke hergestellt wurden, in den freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden können, sollten sie von Stoffen, die für andere Verwendungszwecke hergestellt wurden, unterschieden werden können, um zu verhindern, dass als Ausgangs
stoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe oder für Labor- und Analysezwecke vorgesehene geregelte Stoffe für andere Verwendungen, die nach der vorliegenden Verordnung geregelt sind, zweck
...[+++]entfremdet werden.