1. den Saldo der Erträge und Aufwendungen
aus Geschhäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen, wobei, wenn Artikel 36 Absatz 2 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung dieses Artikels
ergibt; allerdings sind in den Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 37 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, diese Elemente nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf Wer
...[+++]tpapiere beziehen, die Teil des Handelsbestands sind;