(5) Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz
10 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Erge
bnis des Verfahrens betroffen sein wird und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen
...[+++].