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er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, darf in Abweichung von Absatz 1 in den Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht,
Berufseinkünfte und eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig beziehen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem er eine Laufbahn von mindestens 42 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschrifte
...[+++]n berechnet ist, wobei jedoch Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt werden.