Nach Ansicht der Kommission können jedoch die Vorschriften des Fla
ggenstaates auf ein Schiff unter Gemeinschaftsflagge angewandt werden, das für eine Inselkabotagefahrt eingesetzt wird, nachdem es eine funktionell und kommerziell völlig autonome Fahrt abgeschlossen hat, die auf eine Fahrt aus einem anderen Staat folgt
oder einer Fahrt in einen anderen Staat vorangeht, und auf dem Weg zum Ladehafen der Inselkabotagefahrt eine Ballastreise zurücklegt, die so kurz u
nd unbedeutend ist, ...[+++]dass in der Praxis die Inselkabotagefahrt durchaus der internationalen Fahrt folgt oder ihr vorangeht.