(3) Im Fall von Baukonzessionen und in Bezug auf Dienstleistungen, die in der Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers unter dessen Aufsicht zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber vor, dass der Konzessionsnehmer ihm nach der Zuschlagserteilung und spätestens bei Beginn der Durchführung der Konzession den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterau
ftragnehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt sind, mitteilt, soweit sie
zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. ...[+++]