Mit der Verordnung wird eine Empfehlung der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) in Gemeinschaftsrecht umgeset
zt; die Empfehlung sieht vor, daß sich die Vertragsparteien bemühen zu inspizieren, ob sich unter den Fischen, die von Schiffen von Nichtvertragsparteien angelandet oder umgeladen werden, Arten befinden, für die die CCAMLR Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen hat, und derartige Anlandungen und Umladungen zu untersagen, solange nicht erwiesen ist, daß die Fische außerhalb des CCAMLR-Übereinkommensbereichs oder unter Einhaltung aller einschlägigen CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen und Anf
...[+++]orderungen des Übereinkommens gefangen worden sind.