(6) Zur Sicherung der Anpassung der Angebotsqualität an die Nachfrage darf die Beihilfe nur für ei
n Erzeugnis gewährt werden, das den Qualitätsanforderungen genügt. Bei den Verarbeitungserzeugnissen sollten, zur Vereinfachung, die Qualitätsanforderungen und Toleranzwerte der von der Arbeitsgruppe "Normen für leicht verderbliche Lebensmittel und die Qualitätsverbesserung" der VN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen ECE-UN-Norm übernommen werden. Damit hochwertige Erzeugnisse erhalten werden, müssen die Erzeuger und Verarbeiter, vor ihrer Eintragung in die Datenbank, den Nachweis erbringen, daß sie über die materiellen Voraussetzun
...[+++]gen verfügen, die es ermöglichen, das Grund- bzw. Enderzeugnis der gewünschten Qualität zu erhalten. Um die Qualität des Grunderzeugnisses zu sichern und die Einhaltung des Verwendungszwecks kontrollieren zu können, sollten die Erzeuger verpflichtet werden, die unverarbeiteten getrockneten Trauben innerhalb einer festzulegenden Frist zur Verarbeitung zu liefern.