3. stellt fest, dass das NCTS im Gegensatz zum früheren Papierverfahren vor gefälschten Abschlüssen von Versandvorgängen mittels gefälschter Unterlagen oder Stempel schützt; erinnert daran, dass das NCTS auch zur sofortigen Aufdec
kung von Fällen, in denen die Waren vor der Ankunft am Endbestimmungsort der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, und zur unverzüglichen Einleitung von Suchverfahren beitragen soll; nimmt die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zur Kenntnis und bedauert, dass keiner der 11 besuchten Mitgliedstaaten die Fristen für die Einleitung von Suchverfahren eingehalten hat; ruft die Kommission auf zu bea
...[+++]chten, dass die falsche Anmeldung von Waren durch das NCTS nicht verhindert werden kann, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit falsche Warenanmeldungen entsprechend behandelt werden können;