N
ach dem neuen Vorschlag müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Übernahmeangebote lediglich folgendes gewährleisten: a) Alle Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die sich in denselben Verhältnissen befin
den, sind gleichzubehandeln. b) Die Empfänger des Angebots müssen über genügend Zeit und hinreichende Informationen verfügen, um in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können. c) Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft muß im Interesse der gesamten Gesellschaft, insbesondere ihrer Aktionäre, handeln. d) Be
...[+++]im Handel mit den Wertpapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen geschaffen werden. e) Die Zielgesellschaft darf durch ein Übernahmeangebot in ihrer Geschäftstätigkeit nicht über einen angemessenen Zeitraum hinaus behindert werden.