Die klagenden Parteien bemängeln insbesondere, dass die angefochtene Bestimmung folgende Garantien nicht vorsehe : die Möglichkeit der Schlichtung einer Streitsache zwischen dem durch das Ausländeramt bestimmten Arzt und dem behandelnden Arzt des Ausländers in Bezug auf dessen Gesundheitszustand oder die ihm zu verordnende Behandlung; die Möglichkeit, diese medizinisch Streitsache einem Rechtsprechungsorgan zu unterbreiten; die Notwendigkeit für den Kontrollarzt, seine Unabhängigkeit von seinem Mandanten nachzuweisen; die Verpflichtung für den Arzt, eine Erfahrung und Qualifikation auf dem Gebiet der Kontrollmedizin nachzuweisen; die
...[+++] Verpflichtung für den Arzt, die Spezialisierung nachzuweisen, die für die Prüfung der Erkrankung erforderlich sei; die Verpflichtung für den Arzt, den Facharzt, von dessen Meinung er abweiche, hinzuzuziehen, die Person zu untersuchen, bevor er sein Gutachten abgebe, die medizinischen Informationen, über die er verfüge, auf aktuellem Stand zu halten, und schliesslich die Garantie des Nichteingreifens in die vom behandelnden Arzt verordnete Behandlung.