Man kö
nnte argumentieren, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte in Bezug auf Familienangehörige, die sie in einen zweiten Mitgliedstaaten mitnehmen möchten,
unter eine Regelung fallen sollten, die der für EU-Staatsangehörige nach der
Verordnung 1612/68 geltenden Regelung näher ist als die Regelung, die derzeit im Rahmen der Richtlinie über die Familienzusammenfü
hrung vorgeschlagen ...[+++]wird.