f) Nach Anhörung der Kommission kann ein Mitgliedstaat
verlangen, daß jede natürliche Person, die Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, der von der zustän
digen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach dem 1. Oktober 1999 ausgestellt wurde, während die betreffende
Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats hatte, sich einer zusätzlichen Prüfung zu unterziehen hat, die von der von dem ersten Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Behörde oder Stelle durc
...[+++]hgeführt wird.