Wird der Bestimmungsort der Waren nicht angegeben, obwohl diese Angabe erforderlich ist, oder besteht im Hinblick auf die Ermittlung des Herstellers oder Vertriebshändlers ein Mangel an Sorgfalt oder an einschläg
igen Informationen, mangelt es an Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Zollbehörden oder liegen Unterlagen vor, aus denen ersichtlich ist, dass sie zum Vertrieb
auf dem Binnenmarkt bestimmt sind, obliegt es dem Anmelder oder dem Inhaber der betreffenden Waren, nachzuweisen, dass keine Absicht besteht, diese Waren in der Uni
...[+++]on zu verkaufen.