Was sodann die Merkmale angeht, die die Klägerin für ihre Auffassung anführt, dass die als Marken angemeldeten Formen von sich aus geeignet seien, ihre Waren von denen ihrer Wettbewerber zu unterscheiden, darunter insbesondere ihr
hoher ästhetischer Gehalt und ihr von seltener Originalität zeugendes Design, ist festzustellen, dass solche Formen aufgrund dieser Merkmale eher als Varianten einer der gewöhnlichen Formen von Taschenlampen erscheinen denn als Formen, die
geeignet sind, die betreffenden Waren zu individualisieren und von si
...[+++]ch aus auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.